Miet-AGB
Es gelten die nachfolgenden Mietvertragsbedingungen (29.01.2018):
1. Mietzeit, Kündigung
1.1. Die Mietzeit endet zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Endet der Mietvertrag, hat der Mieter den Mietgegenstand gemäß den Ziffer 5.1. ff unverzüglich zurückzugeben. Nach Beendigung des Mietvertrages ist dem Mieter untersagt, den Mietgegenstand weiterhin zu nutzen.
1.2. Während der Mietzeit kann jede Vertragspartei den Mietvertrag außerordentlich nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Vermieter ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht in der vertraglich geschuldeten Form behandelt oder mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist.
2. Übergabe, Haftung, Verzug
2.1. Vom Mieter sind behauptete Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes zu rügen und verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung aufzuzeigen.
2.2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche mit dem Objekt im Zusammenhang stehenden Gefahren auf den Mieter über (Beschädigungen, Untergang, Diebstahl etc.)
2.3. Der Mieter übernimmt während der gesamten Mietzeit die Haltereigenschaft für den Mietgegenstand und die damit verbundene Haftung. Er hat dafür zu sorgen, daß sich der Mietgegenstand jederzeit in einem ordnungsgemäß entsprechenden Zustand befindet (Verkehrstauglichkeit, Unfallverhütung).
2.4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß der Mietgegenstand nur von sachkundigen Personen in Betrieb genommen wird.
2.5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch, Mängel oder die Nichtnutzbarkeit des Mietgegenstandes entstehen, es sei denn, der Vermieter hat die Schäden nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3. Wartung. Unterhaltung. Reparaturen,Versicherung
3.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und Überbeanspruchung zu vermeiden. Er hat die Bedienungsanleitung zu beachten unddie vom Hersteller vorgeschriebenen Kundendienste und Wartungsarbeiten sowie den Ersatz von Verschleissteilen auf seine Kosten regelmäßig durchführen zu lassen.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche aus Versicherungsleistungen an den Vermieter abzutreten. Die Versicherungsurkunde ist dem Mieter unverzüglich vorzulegen.
3.3 Die gesamten Kosten der Haltung, gesetzlichen Ausnahmegenehmigungen und Unterhaltung einschl. erforderlicher Reparaturen, die nicht durch Garantiebestimmungen oder Versichererleistung abgedeckt sind, sowie für sämtliche Kraft- und Schmierstoffe trägt der Mieter.
3.4. Wartungsdienst und Reparaturen dürfen nur durch eine bei uns genannte Werkstatt vorgenommen werden. Es dürfen nur Original-Ersatzteile verwandt werden. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Vermieter hat das alleinige Recht, Art und Umfang der Reparaturen zu bestimmen, jedoch nur soweit sie zur ordnungsgemäßen Behebung des eingetretenen Schadens erforderlich sind.
4. Untervermietung, Mietzweck, Obhutspflichten
4.1. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte, ohne Zustimmung des Vermieters, ist unzulässig. Dem Mieter ist es untersagt, Dritten irgendwelche Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Der Mieter hat den Mietgegenstand gegen unbefugten Gebrauch und vor Diebstahl zu sichern. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
4.2. Der Mietgegenstand darf von dem Mieter ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Als Einsatzort gilt der Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte des Mieters, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jedezeit nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und zu überprüfen.
4.4. Nach Beendigung des Mietvertrages ist dem Mieter untersagt, den Mietgegenstand weiterhin zu nutzen.
5. Rückgabe
5.1. Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten gereinigt und im ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt am Standort des Vermieters und zwar an einen durch den Vermieter benannten und autorisierten Mitarbeiter.
5.2. Der Vermieter verpflichtet sich, den zurückgegebenen Mietgegenstand unvezüglich daraufhin zu überprüfen, ob er sich in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand befindet. Aus diesen Ergebnissen werden etwaige Haftungsansprüche gegenüber dem Mieter abgeleitet.
5.3. lm Falle der verspäteten oder nicht vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Mieter schadensersatzpflichtig für alle hieraus entstehenden Verzugsschäden (entgangener Gewinn aus anderweitiger Nutzung usw.). Als Mindestschadensersatz für den Vezugszeitraum kann der Vermieter pauschal übliche Nutzungsgebühren verlangen, die sich am durchschnittlichen Vertragsmietzins orientieren sollen.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke.
6.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen und nicht rechtskräftig titulierten Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
6.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters.
6.4. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Alle Anderungen / Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für den Vezicht auf das Schriftformerfordernis.